1.
Anwendungsbereich
Die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle (auch künftigen)
Aufträge, Lieferungen, Leistungen, Bestellungen und Verträge. Abweichende
Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung werden diese AGB Bestandteil des Auftrages, der Auftraggeber
braucht hierfür nicht jeweils ausdrücklich auf die Einbeziehung hinzuweisen.
2.
Auftragsangebote / Vertragsschluss
a. Vertragsangebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Aufträge und Verträge
kommen erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des
Auftraggebers zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungen des
Auftraggebers.
b. Die
in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Preislisten,
Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen sowie Maße und
Gewichtsangaben enthalten nur Näherungswerte, soweit die Angaben von dem
Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
Dies betrifft auch Herstellerangaben.
c. Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen,
Katalogen, Modellen und sonstigen einen Auftrag betreffenden Unterlagen
verbleiben bei dem Auftragnehmer.
3.
Zahlungen / Preise / Lieferungen
a. Rechnungen sind mit Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug sofort zur Zahlung
fällig. Eine Zahlung gilt erst als erbracht, wenn der Auftragnehmer darüber
endgültig verfügen kann. Bei Verrechnungsschecks gelten Zahlungen erst mit der
endgültigen Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als geleistet.
b. Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen diesen nur dann zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung des Preises, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
c. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit
von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den etwa eingetretenen
Kostensteigerungen aufgrund Materialpreissteigerungen oder Tarifverträgen zu
erhöhen. Beträgt die Erhöhung dabei mehr als 5 Prozent hat der Auftraggeber ein
Kündigungsrecht.
d. Ist
der Auftraggeber Unternehmer, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise
entsprechend zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss Preise insbesondere
infolge von Preiserhöhungen von Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen
erhöhen.
e. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsschluss
wesentlich verschlechtern, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die
vereinbarte Leistung oder Lieferung bis zur Zahlung des vereinbarten Preises zu
verweigern oder eine Sicherheit für die Zahlung zu verlangen.
f. Der
Auftragnehmer darf Abschlagsrechnungen erstellen. Die erste Abschlagsrechnung
ist fällig nach zustande kommen des Auftrages durch den Auftraggeber, für zu
bestellendes Material. Weitere Abschlagsrechnungen richten sich nach dem
Fortschritt der Arbeiten und werden erstellt, wenn einzelne Arbeitsschritte
beendet oder fertig gestellt sind. Nach Fertigstellung und Auslieferung erfolgt
die Endabrechnung.
g. Liefertermine und Lieferfristen gelten nicht als Fixgeschäft im Sinne von § 323
Abs. 2 II BGB. Sie sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden
vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugesichert. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Im Falle höherer Gewalt bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Transport-
und Betriebsstörungen jeder Art sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers oder Auftragnehmers
liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wird durch die genannten Umstände die
Lieferung oder Leistung unmöglich, wird der Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung entbunden.
4.
Abnahme
a. Bei
Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die durch die
erfolglose Anlieferung, die Lagerung und sonstige Erhaltung der Ware
entstandenen Kosten vom Auftraggeber erstattet zu verlangen. Zudem ist er auch
berechtigt, nach einer angemessenen Fristsetzung in Verbindung mit einer
Ablehnungsandrohung pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten
Preises fordern, soweit nicht der Auftraggeber nachweist, dass kein oder
geringer Schaden entstanden ist. Insbesondere bei Sonderanfertigungen behält
sich der Auftragnehmer den Nachweis und die Geltendmachung eines höheren
Schadens vor.
5.
Mängel
a. Mängelansprüche bestehen für den Auftraggeber bei mangelhaften Leistungen, die
er erkennt aber gleichwohl abnimmt nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des
Mangels bei Abnahme schriftlich vorbehält.
b. Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn der
Auftraggeber sie nicht binnen 5 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme schriftlich
rügt.
c. Der
Auftraggeber hat auch dann kein Zahlungsverweigerungs- oder kein Zahlungsrückbehaltungsrecht,
wenn er den Mangel bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm
infolge grober Fahrlässigkeit geblieben ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen.
d. Hat
der Auftragnehmer eine anderes als das vereinbarte Werk bzw. eine geringere als
die vereinbarte Menge geliefert, hat der Auftraggeber dies unverzüglich dem
Auftragnehmer gegenüber schriftlich anzuzeigen.
e. In
Mängelfällen ist dem Auftragnehmer grundsätzlich zunächst Nacherfüllung
einzuräumen.
f. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, verjähren Mängelansprüche unabhängig
von vorstehenden Regelungen in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Dies gilt
nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine
Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Für Mängelansprüche bei einem Bauwerk
gilt die Verjährungsfrist von 5 Jahren.
6.
Haftung
a. Der
Auftragnehmer haftet bei von ihm zu vertretener Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von ihm
oder seinen Erfüllungsgehilfen. Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
seiner einfachen Erfüllungsgehilfen gegenüber einem Unternehmer ist die Haftung
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
b. Der
Auftragnehmer haftet bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, wobei die Haftung gegenüber einem Unternehmer auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
c. Hat
der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Beschaffenheitsgarantie übernommen, ist seine Haftung nicht ausgeschlossen oder
begrenzt. Die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
d. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz sind
ausgeschlossen.
7.
Eigentumsvorbehalt
a. Der
Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Werk oder der gelieferten Ware
bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Wenn der Auftraggeber das Werk oder die Ware
an Dritte weitergibt, verpflichtet er sich, den Empfänger auf den
Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Im Falle
des Zahlungsverzuges ist der Besteller auf Verlangen des Auftragnehmers oder
Lieferers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der
Auftragnehmer oder Lieferer zuvor den Rücktritt erklären muss.
In der
Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.
b. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und das
Pfändungsprotokoll beizufügen. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch
Gerichtsvollzieher – hat der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers
hinzuweisen.
c. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden und
zu übereignen, auch nicht zur Sicherheit. In Höhe der noch offenen Forderungen
einschließlich aller Nebenforderungen und Zinsen tritt der Auftraggeber bereits
jetzt an den Auftragnehmer Forderungen des Auftraggebers aus einer
vertragswidrigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten
ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur
Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dazu
notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
7.
Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
Für
sämtliche Rechtsbeziehungen, die aus und im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entstehen,
gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche
gegenüber Kaufleuten/Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts ist Kiel. Daneben ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber
(soweit er Kaufmann/Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist) an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
8.
Salvatorische Klausel
Abweichende
Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für die Abbedingungen dieser Klausel selbst.
Sollten
einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt
dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck
des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am
nächsten kommen. Dies gilt auch für etwaige Lücken.
9. Datenschutzklausel
Der
Aufraggeber bewilligt hiermit, dass im Rahmen der Vertrags- und
Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des BDSG vom Auftragnehmer
gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Vertragsdurchführung,
insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung notwendig ist, wobei
die Interessen des Auftraggebers berücksichtigt werden.
This site was created with the Nicepage